AGB

AGB

  1. Stand: 01. März 2021

1) Vertragsabschluss

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Hawkeye Tennisakademie (nachfolgend HTA genannt) geschlossenen Verträge. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der HTA schriftlich bestätigt werden.

Der Vertrag mit der HTA kommt mit der Abgabe der schriftlichen Anmeldung oder nach Zahlung der gestellten Rechnung zustande. Die HTA hat das Recht, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Bei Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

Ebenfalls werden vom Teilnehmer die AGBs, Platz- und Hallenordnungen der jeweiligen Tennisvereine oder Tennishallen anerkannt, auf denen das Training durchgeführt wird.

Die Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, egal welchen Grundes, findet nicht statt.

2) Leistungsangebot / Training

Das Leistungsangebot der Hawkeye Tennisakademie (HTA) umfasst grundsätzlich folgende
Leistungen:

– Einzel- und Gruppentraining
– tennisspezifisches Athletiktraining
– Feriencamps
– Fast Learning Kurse
– Turnierbetreuung
– Kurse der Ballschule Heidelberg
– Schnuppertraining
– Seminare
– Organisation und Durchführung von Turnieren
– Schläger- Bespannungsservice

Die HTA stellt die Trainingsgruppen hauptsächlich nach Alter und Spielstärke zusammen. Die Einteilung kann von der HTA geändert werden.

Von Seiten der Teilnehmer besteht kein Anspruch in eine bestimmte Trainingsgruppe eingeteilt zu werden. Die HTA versucht aber die Wünsche der Teilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Ein gebuchtes Training ist nicht übertragbar.

Es besteht von Seiten des Teilnehmers kein Anrecht auf einen bestimmten Trainer. Die Einteilung der Trainer übernimmt die HTA. Neben den hauptamtlichen Trainern können auch Assistenztrainer eingesetzt werden. Die HTA versucht aber die Wünsche der Teilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

3) Trainingsdurchführung

Eine Trainingseinheit beträgt grundsätzlich 60 Minuten (bei Ballschulkursen kann die Trainingszeit auch nur 45 Minuten betragen).

Hierin enthalten ist auch eine erforderliche Platzpflege.

Trainingsstunden dürfen nur in entsprechender Sportkleidung und mit dem Belag entsprechendem Schuhwerk angetreten werden.

Mögliche Erkrankungen oder Allergien sind vom Trainingsteilnehmer oder dem Erziehungsberechtigten vor Beginn der Trainingseinheit den Trainern der HTA mitzuteilen.

Den Anweisungen des Trainers ist unbedingt Folge zu leisten.

Jeder Teilnehmer oder Erziehungsberechtigter bestätigt mit der Anmeldung, dass eine private Haftpflichtversicherung und eine eigene Krankenversicherung beim Teilnehmer besteht.

Trainingsstunden, die vom Trainer abgesagt werden, werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder durch einen Assistenztrainer übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Trainingsentgeltes von Seiten des Teilnehmers.

Vereinbarte Trainingstermine (Einzeltraining), die vom Teilnehmer nicht wahrgenommen werden können, müssen unverzüglich aber mindestens 24 Stunden vor Trainingsbeginn vom Teilnehmer abgesagt werden. Rechtzeitig abgesagte Termine (Einzeltraining) werden nachgeholt

Sollte der Trainingstermin nicht oder zu spät abgesagt werden verfällt die Leistungspflicht der HTA. Ein Anspruch auf das Trainingsentgelt von Seiten der HTA bleibt bestehen.

Die im Rahmen der Camps oder des Gruppentrainings nicht wahrgenommenen oder vom Teilnehmer abgesagten Trainingsstunden (egal welchen Grundes) können aus organisatorischen Gründen vom Teilnehmer nicht nachgeholt werden. Der Anspruch auf das Trainingsentgelt von Seiten der HTA bleibt unverändert bestehen.

Bei Unbespielbarkeit der Freiplätze findet das Training in der Tennishalle statt. Sollte eine Tennishalle nicht zur Verfügung stehen werden die entfallenen Trainingsstunden nachgeholt. Der Trainer stellt die Unbespielbarkeit des Platzes fest.

Beim Einzeltraining im Rahmen des TCO Jugendtrainings besteht prinzipiell kein Anspruch auf das Nachholen eines Trainingstermins von Seiten des Schülers. Es sei denn, das Training wird von Seiten der Trainer der HTA abgesagt. Sollte dies geschehen, wird der  ausgefallene Trainingstermin nachgeholt.

4) Trainingskosten

Die Trainingsgebühren werden im Voraus nach Rechnungsstellung entrichtet, spätestens aber vor Beginn der ersten Trainingseinheit.

Die Kosten für die verschiedenen Leistungen der HTA richten sich nach den aktuellen Preislisten.

Etwaige Kosten für Frei- oder Hallenplätze sind direkt Vorort an den jeweiligen Tennisverein oder Hallenbetreiber zu entrichten.

5) Höhere Gewalt

Bei Abbruch, Unterbrechung, Verlegung oder Absage des Trainings durch höhere Gewalt (Unwetter, Pandemie, Terrorgefahr, etc.) sowie behördliche oder gerichtliche Anordnungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz von Seiten des Teilnehmers, sofern die HTA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

6) Aufsichtspflicht der Trainer

Die Aufsichtspflicht für minderjährige Trainingsteilnehmer beschränkt sich auf die Dauer der Trainingseinheit. Vor Beginn und nach Beendigung der Trainingseinheit übernimmt die HTA keine Haftung für minderjährige Trainingsteilnehmer.

Mit Verlassen des Tennisplatzes endet die Aufsichtspflicht der HTA und ihrer Trainer und Mitarbeiter.

7) Ausschluss vom Training

Im Einzelfall behält sich die HTA vor Trainingsteilnehmer vom Training auszuschließen, sollten diese nach trotz Ermahnung den Anweisungen der Trainer keine Folge leisten und/oder den Ablauf des Trainingsbetriebes stören.

Bei Minderjährigkeit müssen die ausgeschlossenen Trainingsteilnehmer bis die Trainingseinheit endet oder sie von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden im Trainingsbereich verbleiben.

In diesem Fall hat der ausgeschlossene Trainingsteilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung des Trainingsentgeltes oder eines Nachholtermins.

8) Haftung

Das Training findet auf eigene Gefahr statt.

Die HTA haftet für jegliche Schäden während der Trainingseinheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von der HTA beauftragten Trainer oder Mitarbeiter.

9) Mängel und Gewährleistungen

Mängel oder durch das Training entstandene Schäden (an Personen und /oder Sachen) müssen vom Trainingsteilnehmer direkt nach Entdeckung aber spätestens am Folgetag nach der Trainingseinheit schriftlich der HTA mitgeteilt werden.

Nach Ablauf der Frist sind etwaige Mängelrügen oder Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10) Zahlungsverzug

Das Trainingsentgelt ist jeweils vor Beginn der Trainingseinheit (spätestens mit Beginn der zweiten Trainingseinheit) zu entrichten.

Das Trainingsentgelt kann gegen Rechnung in bar oder per Überweisung auf das angegebene Konto der HTA entrichtet werden.

Gerät der Trainingsteilnehmer mit der Zahlung des Trainingsentgeltes in Verzug ist die HTA berechtigt, das Training für den Teilnehmer unmittelbar einzustellen.

11) Datenschutz

Siehe Datenschutzerklärung

12) Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

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